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Gebäude

Fassade vor Tauben schützen in der Liegenschaft: wer entscheidet, wer zahlt, wer reinigt

Die Fassade eines Mehrfamilienhauses gehört nicht der Person, die auf dem Balkon den Taubenkot sieht. In einer Mietliegenschaft entscheidet und bezahlt die Eigentümerschaft, meist über die Verwaltung; im Stockwerkeigentum beschliesst die Gemeinschaft über die gemeinsamen Teile, und die einzelne Wohnung bleibt für ihren eigenen Bereich zuständig. Die Mieterin oder der Mieter meldet, hält den Balkon sauber und darf ein leeres Nest entfernen, montiert aber an der Fassade nichts ohne schriftliche Zustimmung.

Bild zum Umfeld - gepflegter Innenraum, ruhige Arbeit (kein Insektenfoto)

Die Ausgangslage: Wem die Fassade gehört

Dieser Beitrag ordnet die Rollen rund um eine Taubenabwehr an der Liegenschaft: wer was entscheiden darf, wie die Kosten verteilt werden, was in die Hausordnung gehört, wie Taubenkot ohne Gesundheitsrisiko gereinigt wird und was bei einer denkmalgeschützten Fassade zusätzlich gilt. Die Technik der einzelnen Systeme steht hier nur am Rand; im Mittelpunkt steht das Haus als Gemeinschaft.

Wer bei Tauben am Haus zuerst an Netze und Drähte denkt, überspringt die Frage, an der in der Praxis die meisten Fälle hängen bleiben: Wer darf überhaupt etwas an diesem Gebäude verändern? Die Antwort hängt davon ab, wie die Liegenschaft organisiert ist.

In einer Mietliegenschaft gehört das ganze Gebäude einer Eigentümerschaft: einer Privatperson, einer Erbengemeinschaft, einer Pensionskasse, einer Genossenschaft oder einer Immobiliengesellschaft. Sie hat nach Artikel 256 des Obligationenrechts die Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Fassade, Dach, Gesimse und Kännel sind ihre Sache, und meistens handelt in ihrem Namen eine Verwaltung.

Im Stockwerkeigentum besitzt jede Partei einen Miteigentumsanteil mit einem Sonderrecht an ihrer Wohnung. Die Fassade gehört aber nicht zur Wohnung: Nach Artikel 712b Absatz 2 Ziffer 2 des Zivilgesetzbuchs können Bauteile, die für den Bestand des Gebäudes von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen bestimmen, nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Die Fassade ist damit zwingend gemeinschaftlich, und über gemeinschaftliche Teile entscheidet die Gemeinschaft.

Im Einfamilienhaus fallen alle Rollen in einer Person zusammen. Dort bleiben nur die öffentlich-rechtlichen Fragen: Tierschutz, kantonale Regeln, Baubewilligung und gegebenenfalls Denkmalpflege.

Diese Unterscheidung klingt formal. Sie entscheidet aber darüber, ob eine Abwehr in zwei Wochen montiert ist oder ein Jahr lang auf die nächste Versammlung wartet, und darüber, wer am Ende die Rechnung bekommt.

Die Taube vor dem Gesetz, kurz und genau

Bevor jemand im Haus etwas beschliesst, lohnt sich ein klarer Blick auf den Status des Tiers, denn hier halten sich Missverständnisse hartnäckig. Die Taube an der Fassade ist in aller Regel die Strassentaube, also die verwilderte Haustaube. Das Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) führt sie in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b unter den Arten, die während des ganzen Jahres gejagt werden können. Sie ist damit keine geschützte Art im Sinn von Artikel 7 Absatz 1, der nur die nicht jagdbaren Arten schützt. Ringeltaube und Türkentaube sind ebenfalls jagdbar, haben aber nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli.

Daraus folgt nicht, dass eine Verwaltung oder ein Stockwerkeigentümer frei mit den Tieren verfahren dürfte. Drei Grenzen gelten für jedes Haus:

  • Der Tierschutz. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Eine Abwehr soll fernhalten, nicht verletzen.
  • Die Zuständigkeit für Eingriffe am Tier. Massnahmen gegen einzelne Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, können die Kantone nach Artikel 12 Absatz 2 JSG anordnen oder erlauben, ausführen dürfen sie aber nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane. Welche Selbsthilfe zum Schutz von Liegenschaften zulässig ist, bestimmt nach Artikel 12 Absatz 3 der Kanton.
  • Die Brutzeit. Artikel 7 Absatz 4 und 5 JSG verpflichten die Kantone, Säugetiere und Vögel vor Störung zu schützen und namentlich die Altvögel während der Brutzeit. Ein bebrütetes Nest bleibt, bis die Jungen ausgeflogen sind.

Für die Hausgemeinschaft heisst das praktisch: Die Liegenschaft wird unattraktiv gemacht und verschlossen, die Tiere werden nicht gefangen, und der Zeitpunkt richtet sich nach dem Nest. Das Merkblatt Tauben des Kantons Basel-Stadt nennt die Eckdaten, mit denen eine Verwaltung planen kann: in der Regel zwei Eier, 17 Tage Brutzeit, rund vier Wochen bis zur Flugfähigkeit, und bei reichlicher Nahrung vier bis sechs Brutzyklen im Jahr. Ein festes Fenster ohne Brut gibt es an einer Stadtfassade deshalb kaum. Mehr zum Tier selbst finden Sie auf unserer Seite Tauben.

Mietliegenschaft: Eigentümerschaft und Verwaltung in der Pflicht

In einer Mietliegenschaft ist die Lage klarer, als viele Beteiligte glauben. Die Eigentümerschaft muss die Sache nach Artikel 256 OR in tauglichem Zustand erhalten, und abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Mieterschaft sind bei Wohnräumen nichtig, wenn sie in vorformulierten Bedingungen oder im Mietvertrag stehen. Eine von Tauben besetzte, verkotete Fassade mit verstopften Kännel ist keine Kleinigkeit, die man der Mieterschaft überlassen kann.

Das Merkblatt Tauben des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt formuliert es für seinen Kanton ausdrücklich: Hauseigentümerinnen und Verwaltungen sind nach Mietrecht verpflichtet, Liegenschaften und Wohnungen in hygienisch einwandfreiem Zustand zu vermieten und die Hygiene in der Liegenschaft aufrechtzuerhalten, und die Kosten für die Installation von Taubenabwehr dürfen im Normalfall nicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden. Das Merkblatt ist eine kantonale Information, kein Urteil; es zeigt aber, wie eine Gesundheitsbehörde die Verantwortung verteilt.

Wird die Mieterschaft im vertragsgemässen Gebrauch gestört, etwa weil der Balkon wegen Kot und Gurren in der Brutnische kaum nutzbar ist, stehen ihr die Rechte aus Artikel 259a OR offen: Behebung des Mangels, verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses, Schadenersatz. Für eine Verwaltung ist das der wirtschaftlichste Grund, eine Meldung ernst zu nehmen, bevor sich mehrere Parteien auf denselben Mangel berufen.

Was die Verwaltung im Auftrag festhalten sollte

Eine Verwaltung, die eine Taubenabwehr in Auftrag gibt, handelt für die Eigentümerschaft und braucht später eine Grundlage, um Kosten, Garantie und Unterhalt zu belegen. In den Auftrag gehören:

  • die genaue Lage der betroffenen Flächen, mit Fotos und Fassadenplan;
  • der Befund zur Nistsituation am Tag der Begehung: Nest leer, bebrütet oder mit Jungvögeln;
  • das gewählte System je Fläche und die Befestigungsart, besonders bei Naturstein, Verputz mit Aussendämmung oder Blechabdeckungen;
  • die Reinigung vor der Montage, mit Angabe der Schutzmassnahmen und der Entsorgung;
  • ob ein Hubsteiger, ein Gerüst oder Seilzugangstechnik nötig ist, und wer Zufahrt und Absperrung organisiert;
  • der Unterhalt: wann die Anlage kontrolliert wird, wer beschädigte Netze repariert, wer bezahlt;
  • die Information der Mieterschaft über Termine, Zugang zu den Wohnungen und das Verhalten auf dem Balkon.

Das Merkblatt Basel-Stadt empfiehlt eine spezialisierte Fachfirma, die über genügend Erfahrung und die technischen Mittel verfügt, und nennt als Reihenfolge Befallsanalyse, Reinigung, dann Auswahl und Montage der Systeme. Für Verwaltungen mit mehreren Liegenschaften lohnt es sich, diese Reihenfolge als Standard in die Ausschreibung zu übernehmen. Was wir für Verwaltungen anbieten, steht auf der Seite Betriebe.

Der Balkon der Mietwohnung: was ohne Zustimmung geht

Der Balkon ist der Ort, an dem die meisten Konflikte beginnen. Er gehört zur Mietsache, aber seine Brüstung, die Decke darüber und die Fassadenfläche daneben gehören zum Gebäude. Daraus ergibt sich eine einfache Faustregel: Was ohne Werkzeug wieder verschwindet, ist Gebrauch; was befestigt wird, ist eine Änderung.

Artikel 260a Absatz 1 OR ist eindeutig: Die Mieterin oder der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn die Vermieterschaft schriftlich zugestimmt hat. Hat sie zugestimmt, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustands nur verlangen, wenn das schriftlich vereinbart wurde (Absatz 2). Für den Balkon heisst das: Bohrlöcher in Brüstung, Decke oder Fassade, geklebte Spikes auf dem Sims, ein fest gespanntes Netz über die ganze Balkonfront sind Änderungen. Sie brauchen eine schriftliche Zustimmung, am besten mit einer Regel zum Rückbau beim Auszug.

Was ohne Zustimmung möglich bleibt, sind Massnahmen, die nichts am Gebäude verändern:

  • den Balkon sauber halten und Kot regelmässig entfernen, bevor er antrocknet;
  • Futterreste, Vogelfutter für Kleinvögel und Tiernäpfe nicht draussen stehen lassen;
  • Nischen hinter Pflanzentöpfen, Kisten und Möbeln aufräumen, damit kein Nistplatz entsteht;
  • ein leeres Nest entfernen. Das Merkblatt Basel-Stadt hält fest, dass leere Taubennester auf dem Balkon einer Mietwohnung durch die Verwaltung oder die Mieter entfernt werden dürfen. Ist das Nest bebrütet oder sind Junge geschlüpft, muss abgewartet werden, bis diese ausgeflogen sind.

Die Reinigung des eigenen Balkons fällt in der Regel unter Artikel 259 OR: Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen behoben werden können, behebt die Mieterschaft nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten. Eine dicke Kotschicht nach einer verlassenen Brutsaison, ein besiedelter Lichtschacht oder ein Nest unter dem Dachvorsprung sind dagegen keine kleinen Reinigungen mehr; hier ist die Verwaltung gefordert.

Was auf dem Mietbalkon ohne Zustimmung der Vermieterschaft möglich ist
Massnahme auf dem MietbalkonOhne Zustimmung möglich?Begründung
Kot wegwischen, Boden nass reinigenjakleine Reinigung nach Art. 259 OR
Leeres Nest entfernenjaim Merkblatt Basel-Stadt ausdrücklich vorgesehen
Bebrütetes Nest entfernenneinBrutzeit abwarten, Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG
Pflanzen umstellen, Nischen räumenjaGebrauch der Mietsache, keine Änderung
Spikes auf die Brüstung kleben oder schraubenneinÄnderung an der Sache, Art. 260a OR
Netz mit Dübeln in Decke und FassadeneinÄnderung an der Sache, berührt das Gebäude
Lockfutter für Kleinvögel aufhängenheikelRücksichtspflicht, Art. 257f OR, Hausordnung
Tiere fangen oder verletzenneinTSchG Art. 4 Abs. 2, JSG Art. 12 Abs. 2

Und ein Punkt, der oft vergessen geht: Wer auf dem eigenen Balkon füttert, betrifft die ganze Fassade. Nach Artikel 257f Absatz 2 OR muss die Mieterschaft auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Bleibt eine schriftliche Mahnung ohne Wirkung und wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, kann die Vermieterschaft nach Absatz 3 kündigen. So weit kommt es selten; der Hinweis zeigt aber, dass die Fütterung keine Privatsache des einzelnen Haushalts ist.

Stockwerkeigentum: die Versammlung entscheidet über die gemeinsamen Teile

Im Stockwerkeigentum verschiebt sich die Frage von «Darf ich?» zu «Wie beschliessen wir?». Weil die Fassade nach Artikel 712b Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gemeinschaftlich ist, kann keine einzelne Partei an ihr eine Abwehranlage montieren lassen. Artikel 712a Absatz 2 ZGB lässt die Stockwerkeigentümerin in ihren eigenen Räumen frei, verbietet ihr aber, gemeinschaftliche Bauteile zu beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung zu beeinträchtigen. Ein Netz vor der eigenen Loggia verändert die äussere Erscheinung; es ist eine Sache der Gemeinschaft.

Für die Zuständigkeit verweist Artikel 712g Absatz 1 ZGB auf die Regeln über das Miteigentum. Das ergibt eine Abstufung, die sich auf die Taubenabwehr übertragen lässt:

  • Gewöhnliche Verwaltungshandlungen (Art. 647a ZGB) darf jede Partei vornehmen, etwa kleine Ausbesserungen. Das Wegräumen eines leeren Nests im Treppenhausfenster oder das Reinigen eines verkoteten Eingangs gehören eher hierher.
  • Notwendige bauliche Massnahmen (Art. 647c ZGB), also Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit nötig sind, brauchen die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer.
  • Nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d ZGB), die eine Wertsteigerung oder eine bessere Gebrauchsfähigkeit bezwecken, brauchen die Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
  • Luxuriöse Massnahmen (Art. 647e ZGB), die nur der Verschönerung oder Bequemlichkeit dienen, brauchen grundsätzlich Einstimmigkeit.

Wo eine Taubenabwehr einzuordnen ist, hängt vom Fall ab und vom Reglement der Gemeinschaft, das nach Artikel 712g Absatz 2 und 3 ZGB andere Mehrheiten vorsehen kann. Wenn Kot nachweislich Stein, Blech und Anstrich angreift und Kännel verstopft, spricht viel dafür, die Abwehr als Massnahme zur Erhaltung des Gebäudes zu behandeln. Wer unsicher ist, legt den Antrag so an, dass er auch die strengere Mehrheit erreicht, oder holt vor der Versammlung eine rechtliche Einschätzung ein. Ein Beschluss, der später angefochten wird, kostet mehr als eine Versammlung.

Zwei weitere Bestimmungen helfen im Alltag. Nach Artikel 712s Absatz 1 ZGB trifft die Verwaltung von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr von Schädigungen; ein verstopfter Kännel vor einem Gewitter gehört dazu, eine neue Abwehranlage an der ganzen Fassade nicht. Und nach Artikel 647 Absatz 2 ZGB kann jede Miteigentümerin verlangen, dass die für die Erhaltung des Werts notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden. Eine Partei, deren Loggia seit Jahren zugekotet ist, steht also nicht schutzlos da, wenn die Mehrheit das Thema verschiebt.

Was in den Antrag an die Versammlung gehört

Ein Antrag, der durchkommt, beantwortet die Fragen der Eigentümerinnen und Eigentümer, bevor sie gestellt werden:

  • Welche Fassadenflächen betroffen sind, mit Fotos, und welche Wohnungen darunter liegen.
  • Welcher Schaden bereits entstanden ist: verfärbter Stein, korrodierte Abdeckungen, verstopfte Abläufe.
  • Welches System für welche Fläche vorgeschlagen wird, und wie es sich auf das Erscheinungsbild auswirkt.
  • Ob eine Baubewilligung oder eine Absprache mit der Denkmalpflege nötig ist.
  • Zwei Offerten mit gleichem Leistungsumfang, inklusive Reinigung und Unterhalt.
  • Der Kostenverteiler: Wertquoten nach Artikel 712h Absatz 1 ZGB oder eine abweichende Verteilung nach Absatz 3.
  • Die Finanzierung: laufende Rechnung oder Erneuerungsfonds, über dessen Schaffung und Verwendung die Versammlung nach Artikel 712m Absatz 1 Ziffer 5 ZGB befindet.
  • Der Zeitpunkt der Montage mit Rücksicht auf besetzte Nester.

Der Balkon im Stockwerkeigentum

Balkone sind im Stockwerkeigentum ein Grenzfall. Der Bodenbelag und die Nutzung können zum Sonderrecht oder zu einem ausschliesslichen Nutzungsrecht gehören; Brüstung, tragende Platte und Fassade bleiben nach Artikel 712b ZGB gemeinschaftlich. Was die einzelne Partei auf ihrem Balkon ohne Beschluss tun darf, entspricht deshalb ungefähr dem, was auch eine Mieterin darf: reinigen, aufräumen, nicht füttern, ein leeres Nest entfernen. Alles, was an der Brüstung oder an der Fassade befestigt wird, braucht einen Beschluss oder eine im Reglement vorgesehene Bewilligung der Verwaltung.

Für die Kosten unterscheidet Artikel 712h Absatz 3 ZGB: Dienen gemeinschaftliche Bauteile einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Mass, ist das bei der Verteilung zu berücksichtigen. Eine Abwehr, die nur die Balkone einer Fassadenseite schützt, kann deshalb anders verteilt werden als eine Anlage auf dem Dachgesims, die dem ganzen Haus dient. Ob und wie, regelt die Gemeinschaft.

Tabelle der Rollen

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wer in einer Liegenschaft wofür zuständig ist, was belegt werden sollte und wo die eigene Zuständigkeit endet.

Rollen bei einer Taubenabwehr in der Liegenschaft: Entscheid, Kosten, Beleg, Grenze
RolleEntscheidet überTrägt die Kosten fürHält schriftlich festTut nicht von sich aus
Mieterin, MieterSauberkeit und Ordnung auf dem eigenen Balkonkleine Reinigung nach Art. 259 ORMeldung an die Verwaltung mit Datum und Fotosan Brüstung oder Fassade bohren, kleben, spannen
Vermieterschaft, EigentümerschaftAbwehr, Reinigung und Unterhalt am ganzen GebäudeInstallation der Abwehr, grössere ReinigungenAuftrag, Abnahme, UnterhaltsplanKosten der Abwehr ohne Grundlage auf die Mieterschaft überwälzen
VerwaltungAusführung im Auftrag der Eigentümerschaft oder der Gemeinschaftnichts aus eigener Tasche, sie rechnet abBefund, Offerten, Beschlüsse, Information der Bewohnerschaftan der Fassade bauen ohne Auftrag oder Beschluss, ausser dringlichen Sicherungen
Stockwerkeigentümerin, Stockwerkeigentümereigene Räume und, falls zugeteilt, Nutzung des BalkonsAnteil nach Wertquote, eigene RäumeAntrag an die Versammlung, eigene Fotosan gemeinschaftlichen Teilen etwas montieren lassen
Versammlung der Stockwerkeigentümerbauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilenverteilt die Kosten nach Wertquote oder ReglementProtokoll mit Mehrheiten und KostenverteilerEingriffe am Tier beschliessen
Hauswartung, AbwartKontrolle, Reinigung von Eingang und Allgemeinräumenim Rahmen des HauswartvertragsRundgang mit Fotos, Zustand der Netzein der Höhe ohne Sicherung arbeiten, besetzte Nester räumen
FachbetriebMethode, Material, Arbeitssicherheitgemäss schriftlicher OfferteBefund, Nestkontrolle, Arbeitsrapportohne Zustimmung der Auftraggeberschaft Flächen erweitern
BehördenBewilligungen, Fütterungsverbote, Eingriffe am Tiereigene VerfahrenVerfügungen und Auflagenprivate Aufträge ausführen

Die Tabelle zeigt auch, wo Fälle hängen bleiben: Die Person, die das Problem täglich sieht, darf am wenigsten entscheiden. Eine gute Meldung mit Datum, Fotos und genauer Lage ist deshalb der wichtigste Beitrag der Bewohnerschaft.

Füttern im Haus: Hausordnung und kantonale Regeln

Jede Taubenabwehr verliert gegen eine Person im Haus, die regelmässig füttert. Ein Netz verschliesst eine Nische; es nimmt der Fassade aber nicht den Grund, warum die Tiere überhaupt da sind. Die Regeln dazu liegen auf drei Ebenen.

Kantonal und kommunal. Die Schweiz kennt kein bundesweites Fütterungsverbot für Tauben; es gelten kantonale und kommunale Bestimmungen, und sie unterscheiden sich. Zwei Beispiele aus offiziellen Quellen:

  • Im Kanton Basel-Stadt gilt nach dem Merkblatt Tauben ein allgemeines Verbot, wild lebende Tauben zu füttern; wer es missachtet, muss mit einer Verzeigung und einer Busse rechnen. Das Merkblatt weist zudem darauf hin, dass liegengebliebene Futterreste zusätzlich Ratten anziehen.
  • Im Kanton Luzern sind Wildtierfütterungen nach dem kantonalen Jagdgesetz (KJSG § 32) nur mit kantonaler Bewilligung erlaubt; Futterhäuschen für Singvögel sind ausgenommen. So informiert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern.

In anderen Kantonen und Gemeinden kann die Regel im Jagdrecht, im Polizeireglement oder in einer besonderen Verordnung stehen, oder ganz fehlen. Prüfen Sie die Lage bei Ihrer Gemeinde, bevor Sie sich in einem Schreiben an die Bewohnerschaft auf ein Verbot berufen.

Im Mietverhältnis. Unabhängig vom öffentlichen Recht gilt die Rücksichtspflicht nach Artikel 257f OR, und die Hausordnung kann das Füttern auf Balkonen, Fenstersimsen und im Hof ausdrücklich untersagen. Eine Hausordnung wirkt, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist oder bei Vertragsabschluss übergeben wurde.

Im Stockwerkeigentum. Die Gemeinschaft kann im Reglement oder in der Hausordnung ein Fütterungsverbot festhalten. Nach Artikel 712s Absatz 3 ZGB wacht die Verwaltung darüber, dass bei der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile Gesetz, Reglement und Hausordnung befolgt werden. Vermietete Stockwerkeinheiten sind eingeschlossen: Die vermietende Partei muss ihre Mieterschaft auf die Hausordnung verpflichten.

Formulierungsvorschlag für die Hausordnung

«Das Füttern von Tauben und anderen frei lebenden Vögeln ist auf Balkonen, Terrassen, Fenstersimsen, im Hof und in der Umgebung der Liegenschaft nicht gestattet. Futterhäuschen für Kleinvögel sind so zu betreiben, dass kein Futter auf Balkone, Simse oder den Boden fällt. Nester an Fassade, Dach oder Balkon sind der Verwaltung zu melden.» Passen Sie den Text an die kantonale Regel und an Ihr Reglement an.

Ein Verbot allein überzeugt selten. Wirksamer ist ein freundliches Gespräch, bevor das erste Schreiben verschickt wird; das Merkblatt Basel-Stadt empfiehlt ausdrücklich, Menschen, die Tauben füttern, freundlich anzusprechen, weil vielen nicht bewusst ist, welchen Stress das Überangebot an Nahrung für die Tiere bedeutet. Erst wenn das nichts ändert, folgen die schriftliche Mahnung und, bei öffentlichen Flächen, der Hinweis an die Gemeinde.

Taubenkot reinigen: Hygiene und Atemschutz

Die Reinigung ist der Teil, bei dem in Liegenschaften am häufigsten improvisiert wird: eine Hauswartin mit Besen, ein Mieter mit dem Gartenschlauch, ein Maler, der vor dem Anstrich kurz die Simse abkratzt. Das ist nicht harmlos.

Das Merkblatt Tauben des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt nennt die Gründe. Federstaub und Staub von getrocknetem Taubenkot können beim Einatmen, über den Mund oder über verletzte Haut infektiöse Erkrankungen auslösen, etwa die Ornithose. Bei häufigem Kontakt kann es zu einer allergischen Lungenerkrankung kommen, die als Vogelzüchterlunge bekannt ist. In den Nestern leben ausserdem Taubenfloh, Taubenzecke und Rote Vogelmilbe, die nach dem Verlassen des Nests einen neuen Wirt suchen und noch Monate später aktiv werden können. Dieser Beitrag stellt keine medizinische Einschätzung an: Wer nach Kontakt mit Taubenkot Fieber, Atembeschwerden oder Hautreaktionen bemerkt, wendet sich an die Ärztin oder den Arzt, bei einem Notfall an die Nummer 144, bei Fragen zu einer Vergiftung an Tox Info Suisse unter 145.

Welche Schutzausrüstung das Merkblatt nennt

Für das Entfernen eines leeren Nests nennt das Merkblatt Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske; das Nest wird in einem verschlossenen Kehrichtsack entsorgt, der mit der Öffnung nach unten in einen zweiten Sack gesteckt und luftdicht zugeklebt wird. Für das regelmässige Entfernen von Kot an historischen Gebäuden nennt es eine FFP2-Maske, Überkleider und Handschuhe.

Eine Maske schützt nur, wenn sie richtig getragen wird. Die Suva hält für Arbeitsplätze fest, dass zuerst Verfahren ersetzt werden sollen, bei denen gesundheitsgefährdende Stoffe in die Atemluft gelangen, dann technische und organisatorische Massnahmen greifen, und Atemschutz erst eingesetzt wird, wenn das nicht ausreicht. Die Passform muss stimmen, und die Suva empfiehlt, mit Filtermasken ohne Gebläseunterstützung keinesfalls länger als drei Stunden zu arbeiten und feste Pausen von mindestens je einer halben Stunde einzuplanen. Für eine Hauswartung, die einen ganzen Hof reinigt, ist das eine Planungsgrösse.

Daraus ergeben sich für die Praxis einige Grundsätze:

  • Staub vermeiden. Getrockneten Kot vor dem Entfernen anfeuchten, nicht trocken wischen und nicht mit dem Laubbläser oder Hochdruckreiniger aufwirbeln.
  • Wind und Fenster beachten. Vor der Reinigung eines Simses die Fenster darunter schliessen lassen und die Bewohnerschaft informieren.
  • Handschuhe, Maske, waschbare Kleidung. Danach Hände und Gesicht waschen, Kleidung getrennt waschen.
  • Kein Essen, kein Trinken, nicht rauchen während der Arbeit.
  • Nicht in die Höhe ohne Sicherung. Arbeiten an Gesimsen, Dachrändern und Lichtschächten gehören zu einem Fachbetrieb mit passendem Gerät.

Wann die Reinigung kein Hauswartsjob mehr ist

Das Merkblatt Basel-Stadt zieht eine klare Grenze: War ein Dachboden, eine Terrasse oder ein Balkon über längere Zeit oder von mehreren Taubenpaaren besiedelt, muss die Reinigung und Desinfektion von einer zertifizierten Fachfirma mit Fachbewilligung durchgeführt werden, und die Arbeiten müssen durch die Liegenschaftsverwaltung beauftragt werden. Die regelmässige Reinigung von Taubenkot vor den Eingangstüren obliegt nach dem Merkblatt im Rahmen der Sorgfaltspflichten ebenfalls der Verwaltung.

Wer im Estrich eine dicke Schicht aus Kot, Federn und Nistmaterial findet, betritt den Raum deshalb nicht weiter, sondern meldet den Fund. Wenn bei dieser Reinigung Produkte gegen Parasiten nötig werden, setzt ein Fachbetrieb in der Schweiz zugelassene Produkte ein, nach Gebrauchsanweisung angewendet und mit der Fachbewilligung für die berufliche Verwendung von Biozidprodukten. Wie Fachpersonen dabei vorgehen, beschreiben wir unter Unsere Methode.

Denkmalgeschützte Fassade: Bewilligung und Denkmalpflege

Viele Gebäude, an denen Tauben sich besonders wohl fühlen, sind genau die, an denen man am wenigsten anbringen darf: Altstadthäuser mit tiefen Gesimsen, Bauten der Gründerzeit mit Stuck und Konsolen, Kirchen, Schulhäuser. Hier kommen zur Frage «Wer entscheidet im Haus?» zwei öffentlich-rechtliche Fragen dazu.

Braucht es eine Baubewilligung? Nach Artikel 22 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Welche kleinen Vorrichtungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, regeln die Kantone und Gemeinden in ihrem Baurecht, und bei geschützten Objekten sind die Ausnahmen oft enger. Eine kurze Anfrage beim Bauamt der Gemeinde klärt, ob ein Spanndraht auf einem Gesims meldepflichtig, bewilligungspflichtig oder frei ist.

Was sagt die Denkmalpflege? Die Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt beschreibt ihre Bauberatung als Begleitung von Unterhalts- und Instandsetzungsmassnahmen bis hin zu kleinen Reparaturen an einem eingetragenen Denkmal. Sie empfiehlt die frühzeitige Kontaktaufnahme, damit Bauherrschaften eine erste Beurteilung erhalten, und nennt als häufigste Auflage im Bewilligungsverfahren, die Material- und Detailgestaltung mit der Denkmalpflege abzusprechen. Andere Kantone organisieren das anders, das Prinzip ist aber überall dasselbe: zuerst fragen, dann bestellen.

Für die Planung einer Abwehr an einer geschützten Fassade haben sich einige Kriterien bewährt, die man im Gespräch mit der Fachstelle von sich aus ansprechen sollte:

  • Reversibilität. Systeme, die sich ohne Spuren wieder entfernen lassen, etwa Befestigungen in Fugen statt im Werkstein.
  • Unauffälligkeit. Farbe und Grösse von Netzen, Drähten und Halterungen auf Stein und Anstrich abgestimmt.
  • Materialverträglichkeit. Keine Klebstoffe oder Dübel, die Sandstein, Kalkputz oder Stuck schädigen.
  • Reinigung vor der Montage. Das Merkblatt Basel-Stadt empfiehlt, Taubenkot an historischen Gebäuden zur Erhaltung der Bausubstanz regelmässig zu entfernen.
  • Unterhalt. Ein beschädigtes Netz muss nach dem Merkblatt repariert oder ersetzt werden; an einer geschützten Fassade braucht auch der Ersatz die vereinbarte Ausführung.

Im Stockwerkeigentum gehört die Frage nach Bewilligung und Denkmalpflege in den Antrag an die Versammlung. Ein Beschluss, der eine Ausführung vorgibt, die später von der Fachstelle abgelehnt wird, muss sonst ein zweites Mal gefasst werden.

Ablauf für die Verwaltung in acht Schritten

Aus den Rollen ergibt sich ein Ablauf, den eine Verwaltung für jede Liegenschaft gleich anwenden kann:

  • Meldung aufnehmen. Datum, Wohnung, genaue Stelle, Fotos; bei mehreren Meldungen eine Übersicht pro Fassadenseite anlegen.
  • Organisationsform klären. Mietliegenschaft, Stockwerkeigentum, gemischte Nutzung; wer entscheidet, wer zahlt.
  • Begehung mit Nestkontrolle. Sitzplätze, Nistplätze, Zustand der Kännel und Abläufe; Nester als leer, bebrütet oder mit Jungen festhalten.
  • Futterquellen finden. Container im Hof, Balkonfütterung, Futterhäuschen, Betriebe im Erdgeschoss; das Gespräch suchen.
  • Öffentliches Recht prüfen. Bauamt zur Bewilligungspflicht, Denkmalpflege bei geschützten Objekten, Jagdverwaltung oder Wildhut, wenn ein Eingriff am Tier zur Diskussion steht oder die Art unklar ist.
  • Offerte prüfen und entscheiden. Leistungsumfang inklusive Reinigung, Schutzmassnahmen und Unterhalt; im Stockwerkeigentum Antrag und Beschluss.
  • Reinigen und montieren. Bewohnerschaft informieren, Fenster schliessen lassen, nach der Brut verschliessen, Abnahme mit Fotos.
  • Kontrollieren und informieren. Jährlicher Rundgang mit der Hauswartung, Hausordnung bei Mieterwechsel übergeben, Netze und Drähte nach Sturm prüfen.

Wann im Jahr welche Arbeiten sinnvoll sind, zeigt unser Schädlingskalender. Wie eine Verwaltung bei einem anderen Fall im Dach vorgeht, beschreibt der Beitrag zu Geräuschen im Dachstock der Liegenschaft.

Kosten: was sie bewegt und wer sie trägt

Einen Pauschalpreis für eine Taubenabwehr gibt es nicht, und eine seriöse Zahl ohne Besichtigung auch nicht. Was den Preis bewegt:

  • die Höhe und Zugänglichkeit der Flächen: Leiter, Hubsteiger, Gerüst oder Seilzugang;
  • die Länge und Art der Sitzflächen und Nischen;
  • das System und die Befestigung, besonders auf empfindlichem Material;
  • der Verschmutzungsgrad und damit Aufwand und Schutzmassnahmen der Reinigung;
  • Auflagen der Denkmalpflege oder der Baubewilligung;
  • der Unterhalt über die Jahre, der in der Offerte separat stehen sollte;
  • ob ein zweiter Durchgang gemäss schriftlicher Offerte vorgesehen ist, falls nach der Montage neue Nischen besetzt werden.

Wer trägt was? In der Mietliegenschaft trägt die Eigentümerschaft die Kosten der Abwehr und der grösseren Reinigungen, die Mieterschaft die kleine Reinigung ihres Balkons. Im Stockwerkeigentum werden die Kosten der gemeinschaftlichen Teile nach Artikel 712h ZGB grundsätzlich nach Wertquoten verteilt, mit der Korrektur nach Absatz 3 für Teile, die einzelnen Einheiten kaum dienen. Massnahmen auf einem Balkon mit ausschliesslichem Nutzungsrecht kann das Reglement der nutzenden Partei zuweisen.

Ein Kostenpunkt wird häufig vergessen: die Nachbarliegenschaft. Wird nur ein Haus einer geschlossenen Häuserzeile geschützt, setzen sich die Tauben oft ans nächste Gesims. Verwaltungen, die mehrere Häuser einer Zeile betreuen, sparen, wenn sie die Abwehr gemeinsam planen und ausschreiben. Welche Faktoren bei uns in eine Offerte einfliessen, steht auf der Seite Preise.

Wenn Sie eine Liegenschaft verwalten oder im Stockwerkeigentum wohnen und eine Einschätzung brauchen, schildern Sie die Situation. Wir übernehmen Ihre Anfrage, in der ganzen Schweiz. Anfragen nehmen wir entgegen: 7 Tage, 7 bis 21.30 Uhr, auch am Sonntag. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich, und die Offerte liegt schriftlich vor, bevor etwas gemacht wird.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Stand am 1. Februar 2025, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/506_506_506/de (Volltext aus der offiziellen XML-Fassung von fedlex geprüft, abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 5 Abs. 1 Bst. m (Schonzeit Ringeltaube und Türkentaube), Art. 5 Abs. 3 Bst. b (verwilderte Haustaube ganzjährig jagdbar), Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 (geschützte Arten, Schutz vor Störung, Altvögel während der Brutzeit), Art. 12 Abs. 2 und 3 (Massnahmen gegen einzelne Tiere nur durch Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane, kantonale Selbsthilfemassnahmen).
  • Tierschutzgesetz (TSchG), SR 455, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/414/de (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 4 Abs. 2.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Stand am 1. Juli 2026, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 647, 647a, 647c, 647d, 647e (Verwaltung und bauliche Massnahmen im Miteigentum), Art. 712a, 712b, 712g, 712h, 712m und 712s (Stockwerkeigentum).
  • Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 256, 257f, 259, 259a und 260a (Mietrecht).
  • Raumplanungsgesetz (RPG), SR 700, Stand am 1. Juli 2026, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/1573_1573_1573/de (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 22 Abs. 1 (Baubewilligung).
  • Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Medizinische Dienste, «Merkblatt Tauben», Stand Mai 2024, https://media.bs.ch/original_file/d0be90dbf96cf938d9ce70b1359c4832325484b4/merkblatt-tauben-2024.pdf (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Brutbiologie, Gesundheitsrisiken, Entfernen leerer Nester durch Verwaltung oder Mieter, Reinigung durch Fachfirma mit Fachbewilligung, Schutzausrüstung, Kostentragung, Fütterungsverbot im Kanton Basel-Stadt, Unterhalt der Netze.
  • Kanton Luzern, Dienststelle Landwirtschaft und Wald, «Wildtierfütterung», https://lawa.lu.ch/jagd/Lebensraum_und_Wildtierschutz/Wildtierfuetterung (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Bewilligungspflicht für Wildtierfütterungen nach KJSG § 32, Ausnahme für Futterhäuschen für Singvögel.
  • Kanton Basel-Stadt, Kantonale Denkmalpflege, «Bauberatung durch die Kantonale Denkmalpflege», https://www.bs.ch/bvd/staedtebau-architektur/denkmalpflege/bauberatung-durch-die-kantonale-denkmalpflege (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Begleitung auch kleiner Reparaturen an Denkmälern, frühzeitige Kontaktaufnahme, Absprache von Material- und Detailgestaltung als häufigste Auflage.
  • Suva, «Atemschutzmasken am Arbeitsplatz richtig handhaben», https://www.suva.ch/de-ch/praevention/lebenswichtige-regeln-und-bestimmungen/gut-geschuetzt-mit-persoenlicher-schutzausruestung/atemschutzmasken-bei-der-arbeit/utilisation-correcte-des-masques-de-protection-respiratoire (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Vorrang technischer und organisatorischer Massnahmen, Passform, Tragedauer und Pausen.

*Redaktion Hausana. Veröffentlicht am 22. Juli 2026. Aktualisiert am 25. Oktober 2026.*

Häufige Fragen

Darf ich als Mieterin ein Taubennetz auf meinem Balkon montieren?

Nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterschaft, wenn dafür gebohrt, geklebt oder an der Fassade befestigt wird. Artikel 260a OR verlangt diese Zustimmung für Änderungen an der Mietsache. Melden Sie das Problem der Verwaltung mit Fotos; die Abwehr an der Fassade ist ohnehin Sache der Eigentümerschaft.

Wer bezahlt die Taubenabwehr in einer Mietliegenschaft?

Grundsätzlich die Eigentümerschaft, weil sie die Mietsache nach Artikel 256 OR in tauglichem Zustand erhalten muss. Das Merkblatt Tauben des Kantons Basel-Stadt hält fest, dass die Kosten für die Installation einer Taubenabwehr im Normalfall nicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden dürfen. Die kleine Reinigung des eigenen Balkons bleibt nach Artikel 259 OR bei der Mieterschaft.

Kann ein einzelner Stockwerkeigentümer Spikes an seiner Brüstung anbringen lassen?

Nicht ohne Grundlage. Brüstung und Fassade sind nach Artikel 712b ZGB gemeinschaftlich, und Artikel 712a ZGB verbietet, gemeinschaftliche Bauteile in ihrer äusseren Erscheinung zu beeinträchtigen. Es braucht einen Beschluss der Versammlung oder eine im Reglement vorgesehene Bewilligung.

Sind Tauben in der Schweiz geschützt?

Die Strassentaube, also die verwilderte Haustaube, ist nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b des Jagdgesetzes das ganze Jahr jagdbar und damit keine geschützte Art. Grenzen setzen das Tierschutzgesetz, die Regel, dass Eingriffe am Tier nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane ausführen (Artikel 12 Absatz 2 JSG), die kantonalen Regeln zur Selbsthilfe und die Brutzeit. Ringeltaube und Türkentaube haben eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli.

Darf die Verwaltung ein Taubennest am Fenster einer Mietwohnung entfernen?

Ein leeres Nest ja; das Merkblatt Basel-Stadt sieht das für Verwaltung und Mieterschaft ausdrücklich vor. Ist das Nest bebrütet oder sind Junge da, wird abgewartet, bis sie ausgeflogen sind, und der Zugang wird danach verschlossen.

Welche Schutzausrüstung braucht es für das Reinigen von Taubenkot?

Das Merkblatt Basel-Stadt nennt Handschuhe und Atemschutzmaske für das Entfernen eines leeren Nests und eine FFP2-Maske, Überkleider und Handschuhe für das regelmässige Entfernen von Kot an historischen Gebäuden. Den Kot vorher anfeuchten und nicht trocken wischen. Bei längerer oder starker Besiedlung gehört die Reinigung zu einem Fachbetrieb mit Fachbewilligung, beauftragt durch die Verwaltung.

Braucht eine Taubenabwehr an einem geschützten Haus eine Bewilligung?

Das entscheidet das kantonale und kommunale Baurecht im Rahmen von Artikel 22 RPG; bei geschützten Objekten ist die Bewilligungspflicht oft weiter gefasst. Fragen Sie das Bauamt und die kantonale Denkmalpflege, bevor Sie bestellen; die Material- und Detailgestaltung wird dort häufig zur Auflage gemacht.

Was tun, wenn eine Nachbarin im Haus Tauben füttert?

Zuerst das Gespräch suchen, dann die Verwaltung informieren. Die Hausordnung kann das Füttern untersagen, und im Mietverhältnis gilt die Rücksichtspflicht nach Artikel 257f OR. Ob zusätzlich ein öffentliches Fütterungsverbot gilt, wie in Basel-Stadt, hängt vom Kanton und der Gemeinde ab.

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