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Gebäude

Geräusche im Dachstock der Liegenschaft: bestimmen, melden, aussperren

Kratzen, Trippeln, mitunter dumpfe Schläge über dem obersten Geschoss. In einer Liegenschaft ist der Dachstock fast immer gemeinschaftlicher Teil: Wer dort etwas hört, entscheidet selten allein, was geschieht. Bevor gehandelt wird, muss klar sein wer sich eingerichtet hat, denn die Antwort fällt bei einer Maus, einer Ratte oder einem Steinmarder anders aus, auch rechtlich und auch beim Zeitfenster. Dieser Beitrag hilft Ihnen, die Spuren zu lesen, den Fund so festzuhalten, dass die Verwaltung handeln kann, und den richtigen Moment für den Verschluss zu treffen.

Bild zum Umfeld - gepflegter Innenraum, ruhige Arbeit (kein Insektenfoto)

Auf das Geräusch hören (ohne im Dunkeln hinaufzusteigen)

Die Art des Geräusches weist schon eine Richtung. Rasches, leichtes Trippeln spricht für eine Maus; schwerere Läufe, verschobene Gegenstände und deutliches Nagen sprechen für eine Ratte; Sprünge, Rollen, «Balgen» und lautes Umherziehen, vor allem am frühen Abend, sprechen eher für einen Steinmarder. Die Uhrzeit hilft mit: Nagetiere und Marder sind vorwiegend nachtaktiv, mit einem Höhepunkt am Abend und vor der Morgendämmerung.

Die Spuren am Boden

Der Kot ist ein wertvoller Anhaltspunkt:

  • Maus: kleine, feine Köttel von wenigen Millimetern, zahlreich, nahe den Laufwegen;
  • Ratte: grössere, spindelförmige Köttel;
  • Steinmarder: grössere, gedrehte Köttel, oft an einer Stelle gesammelt («Latrine»), mitunter mit Futterresten und verschlepptem Material.

Weitere Hinweise: Nagespuren, zusammengedrückte oder verschmutzte Dämmung, Uringeruch, Abdrücke im Staub, Geräusche immer an derselben Stelle.

Wenn es eine Maus ist

Die Maus sucht Wärme und Futter und bleibt oft nahe an den Wohnräumen. Sie schlüpft durch Öffnungen von wenigen Millimetern und vermehrt sich rasch: Aus einigen Tieren wird in wenigen Wochen eine Population. Das Sichern der Zugänge zählt hier ebenso viel wie die Behandlung - sonst rücken einfach neue Tiere nach.

Wenn es eine Ratte ist

Misstrauischer und schwerer, hängt die Ratte oft mit Kellern, Untergeschossen, Leitungen und dem Aussenraum zusammen, von wo sie über die Steigzonen in den Dachstock gelangt. Sie nagt bereitwillig an Kabeln und Material - mit einem elektrischen Risiko als Folge - und kann die Bereiche verunreinigen, in denen sie verkehrt. Ihre Anwesenheit rechtfertigt eine ernsthafte Kontrolle der Zugänge und der Laufwege.

Wenn es ein Steinmarder ist

Der Steinmarder wird nicht behandelt wie ein Nagetier - und vor allem ist er in der Schweiz eine geschützte Art. Er schätzt warme, ruhige Dachräume zum Ruhen und zur Aufzucht, markiert sein Revier - was seine Anhänglichkeit an den Ort erklärt - und kann Dämmung wie Kabel beschädigen, auch jene von Fahrzeugen im Motorraum. Der Weg führt über Vergrämung, das Verschliessen der Zugänge und das Reinigen der Markierungen, im Rahmen des Gesetzes - nie über eine Beseitigung.

Die Risiken je nach Tier

  • Nagetiere: Verunreinigung von Flächen und Lebensmitteln, Schäden an der Dämmung und vor allem an Stromkabeln (Risiko eines Vorfalls), Lärm.
  • Steinmarder: Schäden an Dämmung und Kabeln (Gebäude und Fahrzeuge), Verschmutzung und Geruch durch die Markierungen, nächtlicher Lärm.

In beiden Fällen gehören angenagte Kabel rasch ernst genommen.

Warum die Bestimmung alles entscheidet

Einen Steinmarder wie eine Ratte zu behandeln wäre zugleich wirkungslos und rechtswidrig; umgekehrt lässt ein gesicherter Dachstock ohne bestimmte Zugänge die Tür für die Rückkehr offen. Die Bestimmung entscheidet also über Verfahren, Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften. Im Zweifel schildern Sie, was Sie hören und sehen: Unsere geführte Suche nennt eine Richtung, die wir mit Ihnen bestätigen.

Wie die Zugänge gesichert werden

Der Schlüssel zu einem dauerhaften Ergebnis ist, unabhängig von der Art, das Verschliessen der Zugänge: die Öffnungen ausmachen (Dach, Leitungsdurchführungen, Lüftungen, Risse), sicherstellen, dass kein Tier - und kein Jungtier - eingeschlossen wird, und danach mit passendem Material verschliessen. Beim Steinmarder kommt das Reinigen der Markierungen dazu, die sonst weiter anziehen. Dieser Schritt erfolgt zum richtigen Zeitpunkt - ausserhalb der Zeit, in der Junge anwesend sein könnten - und beim Marder im Rahmen des Gesetzes.

Wer entscheidet, wenn der Dachstock gemeinschaftlicher Teil ist

Im Einfamilienhaus hört, prüft und beauftragt dieselbe Person. In einer Liegenschaft sind das drei verschiedene Rollen, und das ist der Grund, warum Fälle im Dachstock oft monatelang liegen bleiben: Wer es hört, darf nicht entscheiden, und wer entscheidet, hört es nicht.

Rollen im Dachstockfall: erster Schritt, Beleg, Grenze
RolleErster SchrittWas belegt werden mussGrenze
Mieterschaft im obersten Geschossschriftliche Meldung an die Verwaltung, mit UhrzeitenDatum, Uhrzeiten, Fotos von Kot und Zugängennicht selbst hinaufsteigen, nichts verschliessen
VerwaltungZugang zum Dachstock organisieren, Fachperson beiziehenBefund, Art, Zugänge, Zeitfenster für den Verschlusskeine Massnahme gegen ein einzelnes Tier anordnen
EigentümerschaftBausubstanz und Dämmung prüfen lassenSchäden an Dämmung, Dampfbremse, KabelnVerschluss nicht vor der Bestimmung beauftragen
HauswartungZugangsstellen von aussen sichtenFotos der Dachkante, Lüftungen, Durchführungenkeine Falle und kein Köder in eigener Regie

Die teuerste Reihenfolge ist auch die häufigste

Erst verschliessen, dann merken, dass ein Tier drin ist. Das kostet die Öffnung ein zweites Mal, eine Reinigung, und beim Steinmarder unter Umständen eine Verzögerung bis nach der Schonzeit. Bestimmen kommt immer zuerst.

Was eine Liegenschaft dauerhaft entlastet, ist nicht die einzelne Behandlung, sondern die jährliche Sichtkontrolle der Dachkante, der Lüftungen und der Leitungsdurchführungen. Sie kostet wenig und verhindert genau die Fälle, die später eine Dämmung kosten.

Der rechtliche Rahmen, Art für Art

Die Bestimmung entscheidet nicht nur über die Methode, sondern über das, was überhaupt erlaubt ist, und über den Monat, in dem es erlaubt ist.

  • Maus und Ratte. Keine Schonzeit, kein jagdrechtlicher Rahmen. Die Stadt Zürich hält fest, dass Mäuse bedeutende Hygieneschädlinge sind und deshalb in Gebäuden nicht geduldet werden dürfen. Zügiges Handeln ist hier geboten.
  • Steinmarder. Das Jagdgesetz führt Edelmarder und Steinmarder als jagdbare Arten mit einer Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August (Art. 5 Abs. 1 Bst. k). Er ist also nicht geschützt im Sinn von Artikel 7, aber er steht auch nicht zur freien Verfügung: Welche Selbsthilfemassnahmen zum Schutz von Liegenschaften zulässig sind, bestimmen nach Artikel 12 Absatz 3 die Kantone, und Massnahmen gegen einzelne Tiere dürfen nach Artikel 12 Absatz 2 nur Jagdberechtigten und Aufsichtsorganen übertragen werden. Für eine Verwaltung heisst das unverändert: vergrämen und aussperren, nicht fangen, und im Zweifel die kantonale Jagdverwaltung oder die Wildhut fragen.
  • Vögel und Fledermäuse. Beide kommen im Dachstock vor, und beide ändern die Lage. Artikel 7 Absatz 1 des Jagdgesetzes bestimmt, dass alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, geschützt sind; Absatz 5 verpflichtet die Kantone, den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln. Fledermausquartiere sind an den Ort gebunden und an Zeitfenster: Hier ist die kantonale Fachstelle für Fledermausschutz die erste Adresse, nicht die Schädlingsbekämpfung.

Ein Hinweis zur Unterscheidung, der am Material gelingt und nicht am Ohr: Fledermauskot zerfällt beim Zerdrücken zu glitzerndem Pulver aus Insektenresten, Mäusekot nicht. Wer das findet, stoppt alle weiteren Massnahmen.

Was heute Abend sinnvoll ist

Suchen Sie die Spuren, ohne sich zu gefährden, notieren Sie die Uhrzeiten der Geräusche, fotografieren Sie den Kot und mögliche Zugänge. Verschliessen Sie keine Öffnung ins Blaue: Sie könnten ein Tier einschliessen. In einer Mietwohnung oder im Stockwerkeigentum geht die Meldung schriftlich an die Verwaltung, mit Datum und Fotos, bevor jemand beauftragt wird. Danach eröffnen Sie ein Dossier: Wir bestimmen und sichern im Rahmen des Gesetzes, in der ganzen Schweiz. Anfragen nehmen wir entgegen: 7 Tage, 7 bis 21.30 Uhr, Sonntag eingeschlossen; die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Stand am 1. Februar 2025: Art. 5 Abs. 1 Bst. k (Schonzeit Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August), Art. 7 Abs. 1 und 5 (geschützte Arten, Altvögel während der Brutzeit), Art. 12 Abs. 2 und 3 (Massnahmen gegen einzelne Tiere, kantonale Selbsthilfemassnahmen). Abgerufen am 25. Oktober 2026.
  • Bundesamt für Umwelt BAFU, «Ratten und Mäuse» (abgerufen am 25. Oktober 2026): abendliche Lauf- und Kratzgeräusche auf dem Dachboden als Befallsanzeichen, Kotvergleich Wanderratte, Hausmaus und Fledermaus, Mehltest, Schäden durch den Nagetrieb bis zu Kurzschlüssen und Bränden.
  • Stadt Zürich, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Fachstelle Schädlingsprävention, «Mäuse» (abgerufen am 25. Oktober 2026): Durchschlupf ab 6 mm, Gitter mit höchstens 5 mm Maschenweite, Mäuse als Hygieneschädlinge, die in Gebäuden nicht geduldet werden dürfen.

Häufige Fragen

Wie unterscheide ich am Geräusch eine Ratte von einer Maus?

Die Maus trippelt leicht; die Ratte läuft schwerer und nagt deutlich hörbar. Der Kot bestätigt es.

Ist der Steinmarder geschützt?

Nicht im engeren Sinn, aber er ist nicht frei verfügbar. Das Jagdgesetz führt Edelmarder und Steinmarder als jagdbare Arten mit einer Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August (Art. 5 Abs. 1 Bst. k), und welche Selbsthilfemassnahmen zum Schutz von Liegenschaften zulässig sind, bestimmen nach Art. 12 Abs. 3 die Kantone. Praktisch heisst das: vergrämen und aussperren, nicht fangen, und im Zweifel die kantonale Jagdverwaltung oder die Wildhut fragen.

Wann darf der Zugang verschlossen werden?

Erst wenn sicher ist, dass kein Tier und kein Jungtier eingeschlossen wird. Beim Steinmarder liegt die heikle Zeit im Frühling und Frühsommer, wenn Junge im Quartier sind; das deckt sich mit der Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August. Bei Nagern entscheidet die Kontrolle, nicht der Kalender.

Kann ich die Löcher gleich zumachen?

Nicht ins Blaue: Sie könnten ein Tier einschliessen. Zuerst bestimmen und sicherstellen, dass der Ort leer ist.

Sind angenagte Kabel gefährlich?

Ja: Nagetiere und Marder können Stromkabel beschädigen - ein Risiko, das man nicht übergehen sollte, und ein Grund für einen raschen Einsatz.

Warum kommt der Steinmarder immer wieder?

Er markiert sein Revier; ohne Reinigung der Markierungen und ohne verschlossene Zugänge bleibt der Ort anziehend.

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