Gebäude
Wespen- oder Hornissennest an der Liegenschaft: Risiko einschätzen und Zuständigkeit klären
Redaktion Hausana · Veröffentlicht am 22. Juli 2026 · aktualisiert am 25. Oktober 2026
Ein Nest an einem Mehrfamilienhaus betrifft selten nur die Person, die es entdeckt hat: Es sitzt in einem Storenkasten, am Dachrand oder neben dem Spielplatz, also an Bauteilen, die der Eigentümerschaft oder der Gemeinschaft gehören. Wie dringend es ist, hängt von wenigen, gut prüfbaren Faktoren ab, vor allem davon, wo genau das Volk fliegt und wer sich dort aufhält. Wer was entscheidet und bezahlt, ergibt sich aus Mietrecht und Stockwerkeigentum, und dieser Beitrag ordnet beides so, dass die Meldung beim ersten Mal am richtigen Ort landet. Er richtet sich an Mieterinnen und Mieter, an Eigentümerinnen und Eigentümer, an Verwaltungen, Abwarte und Stockwerkeigentümergemeinschaften. Zu Gesundheitsfragen informiert er nur und verweist an die zuständigen Stellen; eine ärztliche Beurteilung ersetzt er nicht.

Warum ein Nest im Mehrfamilienhaus anders wiegt
Im eigenen Garten entscheidet eine Familie für sich. Im Mehrfamilienhaus kommen drei Dinge dazu, die die Lage verändern.
Die Zahl der Betroffenen. Eine Flugbahn, die über den Hauseingang führt, kreuzt den Weg von zwanzig oder dreissig Menschen am Tag, darunter Kinder, ältere Personen und vielleicht jemand mit einer Insektengiftallergie, von der niemand im Haus weiss.
Das Eigentum am Bauteil. Storenkästen, Dachuntersichten, Fassaden und Spielplätze gehören nicht der Person, die das Nest bemerkt. In einer Mietliegenschaft ist es die Vermieterseite, im Stockwerkeigentum meistens die Gemeinschaft. Wer dort eingreift, greift in fremdes Eigentum ein.
Die verteilte Information. Die Mieterin im dritten Stock sieht das Nest, der Abwart kennt die Zugänge, die Verwaltung hat den Auftragsrahmen, und die Eigentümerschaft entscheidet über grössere Ausgaben. Solange diese Informationen nicht zusammenkommen, passiert entweder nichts, oder es passiert etwas Unkoordiniertes.
Deshalb lohnt es sich, ein Nest am Haus in zwei Schritten anzugehen: zuerst das Risiko einstufen, dann die Zuständigkeit klären. Beides dauert, wenn man weiss, worauf man achten muss, kaum länger als ein Telefongespräch.
Das Risikoraster für Liegenschaften
Das Bundesamt für Umwelt nennt die Kriterien, nach denen ein Nest am Haus zu beurteilen ist: Halten sich Kinder, Allergikerinnen und Allergiker oder besonders viele Menschen in der Nähe auf, sollte an eine Umsiedlung gedacht werden; ist das nicht möglich, wird das Nest bekämpft. Im Spätsommer lohnt sich ein Eingriff nach BAFU nur noch, wenn die Tiere ins Gebäudeinnere gelangen und jemand gestochen werden könnte; sonst kann man abwarten, bis sich das Volk auflöst. Daraus lässt sich ein Raster für Liegenschaften ableiten.
Die fünf Faktoren
- Abstand und Flugbahn. Liegt der Einflug weniger als drei bis vier Meter von einem Weg, einer Tür oder einem Fenster entfernt, das geöffnet wird? Das BAFU empfiehlt genau diesen Abstand als Sicherheitsabstand.
- Nutzung der Zone. Wird der Bereich täglich und von vielen begangen, etwa ein Eingang, ein Spielplatz, ein Veloraum, oder nur gelegentlich, wie ein Estrich?
- Betroffene Personen. Kleinkinder, eine Kita oder ein Kindergarten im Haus, ältere oder mobilitätseingeschränkte Personen, eine bekannte Insektengiftallergie.
- Art und Volksgrösse. Gemeine und Deutsche Wespe bilden nach BAFU Völker von 1000 bis 7000 Tieren und interessieren sich für menschliche Nahrung; Feldwespen bleiben bei höchstens rund 30 Tieren. Hornissen sind friedfertiger, aber gross.
- Zeitpunkt in der Saison. Ein Nest im Mai ist klein und gut zu behandeln; ein Nest im August ist auf dem Höhepunkt; ein Nest im späten Oktober löst sich bald auf.
Die vier Stufen
| Stufe | Typische Lage an der Liegenschaft | Wer ist betroffen | Was folgt |
|---|---|---|---|
| 1, beobachten | Nest im Estrich ohne Zugang für Bewohner, an einer Gartenhecke ohne Weg, im Spätherbst | kaum jemand | Lage notieren, Verwaltung informieren, abwarten |
| 2, abschirmen | Nest an einer Dachuntersicht über einem selten genutzten Seitenweg | einzelne Personen gelegentlich | Bereich absperren, Sichtschutz prüfen, Verwaltung entscheidet über das Weitere |
| 3, Fachperson planen | Nest im Storenkasten einer bewohnten Wohnung, am Balkon, am Velounterstand | eine Partei oder mehrere Parteien regelmässig | Verwaltung oder Gemeinschaft beauftragt eine Fachperson, Umsiedlung vor Bekämpfung |
| 4, vorrangig | Einflug am Hauseingang, über dem Spielplatz, an einer Kita im Haus, Tiere gelangen in Wohnräume, allergische Person direkt betroffen | viele Personen oder besonders verletzliche | Bereich sperren, Verwaltung und Fachperson ohne Aufschub einbeziehen |
Die Stufe ist kein Urteil über die Gefährlichkeit des Tieres, sondern über die Lage. Ein harmloses Feldwespennest kann an der Türklinke einer Kita auf Stufe 3 rutschen, ein grosses Wespenvolk in einem verschlossenen Estrich bleibt auf Stufe 1. Wer zwischen zwei Stufen schwankt, kann die Einschätzung mit unserem Dringlichkeitsrechner gegenprüfen.
Die heiklen Stellen eines Hauses, eine nach der anderen
Gemeine und Deutsche Wespe sind laut BAFU Dunkelhöhlennister und bauen ihre Nester an dunklen, geschützten Orten wie Dachböden, Rollladenkästen oder anderen Hohlräumen an Gebäuden. Hornissen nutzen ebenfalls versteckte Stellen, unter Ziegeln oder in Storenkästen. An einem Mehrfamilienhaus wiederholen sich deshalb dieselben Orte.
Storen- und Rollladenkasten. Der häufigste Fall in Mietwohnungen. Das Nest sitzt im Kasten, der Einflug ist ein Spalt an der Seite oder an der Unterkante, und die Tiere landen beim Hochziehen des Storens im Wohnzimmer. Die Mieterin oder der Mieter kann den Storen in dieser Zeit nicht normal benutzen, und das Fenster bleibt am besten geschlossen.
Wichtig für die Zuständigkeit: Der Storenkasten ist Teil der Mietsache, oft auch Teil der Fassade. Wer ihn öffnet oder abdichtet, braucht die Zustimmung der Vermieterseite, im Stockwerkeigentum je nach Reglement die der Gemeinschaft.
Dachrand, Dachuntersicht und Ortgang. Nester unter Ziegeln oder in der Dachuntersicht sind von unten kaum sichtbar; man sieht nur einen Flugbetrieb an einer bestimmten Stelle. Erreichbar sind sie oft nur mit langer Leiter, Hebebühne oder Gerüst. Hier liegt das grösste Unfallrisiko, und zwar nicht wegen der Stiche allein, sondern wegen der Kombination aus Stichen und Höhe. Kein Bewohner und kein Abwart steigt hier ohne Ausrüstung hinauf.
Balkon und Loggia. Auf Balkonen bauen sich Nester in Blumenkästen, hinter Verkleidungen, in umgedrehten Töpfen oder unter dem Balkonboden der oberen Wohnung. Ein Balkon ist ein Sonderfall, weil er zwar von einer Partei genutzt wird, aber bauliche Teile enthalten kann, die der Gemeinschaft gehören. Die Nachbarwohnung ist häufig mitbetroffen.
Spielplatz, Sandkasten und Rasenflächen. Bodennester, häufig in alten Mausgängen, liegen im Rasen, am Rand eines Sandkastens oder unter Spielgeräten. Das BAFU nennt Mausbauten ausdrücklich als Nistplatz der beiden lästigen Wespenarten. Kinder treten aus Versehen auf den Einflug, und ein gestörtes Bodennest reagiert heftig. Ein Spielplatz mit einem aktiven Bodennest gehört deshalb in aller Regel in Stufe 4, bis die Lage geklärt ist. Für ein Erdnest nahe einer Terrasse beschreibt das BAFU als Übergangslösung ein langes Rohr über der Öffnung, das den Ein- und Ausflug wegleitet.
Kindergarten, Kita, Praxis oder Laden im Haus. Ist im Erdgeschoss eine Kita, ein Kindergarten, eine Arztpraxis oder ein Laden eingemietet, verschiebt sich die Abwägung. Diese Betriebe haben eigene Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern, Patientinnen oder Kundschaft und müssen über ein Nest an ihrem Zugang informiert werden. Für gewerbliche Mieter und Betriebe in der Liegenschaft lohnt sich ein Blick auf unsere Seite für Betriebe.
Veloraum, Containerplatz und Estrich. Containerplätze locken mit Essensresten genau die zwei Arten an, die sich laut BAFU für menschliche Nahrung interessieren. Veloräume und Estriche bieten ruhige Hohlräume. Sie sind seltener begangen, aber wenn, dann von Personen, die nicht mit einem Nest rechnen.
Allergische Personen im Haus: was zählt
In fast jedem grösseren Haus wohnt jemand, der auf Insektengift reagiert, und oft weiss es niemand ausser der betroffenen Person. Für Verwaltung und Nachbarschaft heisst das nicht, Diagnosen zu erfragen. Es heisst, den Aushang so zu formulieren, dass Betroffene selbst merken, dass sie sich melden sollten, und ihre Meldung dann ernst zu nehmen.
Was die Verwaltung wissen muss: dass eine Person, die eine Zone regelmässig nutzt, sich wegen einer möglichen Reaktion Sorgen macht. Das reicht, um das Nest in eine höhere Stufe zu setzen. Welche Diagnose dahinter steht, muss niemand erfahren; die Beurteilung, ob eine Allergie besteht, ist Sache einer Ärztin oder eines Arztes.
Was die betroffene Person wissen sollte: Nach Angaben von Tox Info Suisse ist ein einzelner Stich für Menschen ohne Allergie meist harmlos, eine Schwellung bis zehn Zentimeter Durchmesser gilt als normal. Menschen mit bekannter Insektengiftallergie tragen ihr Notfallset bei sich und wenden es nach ärztlicher Anweisung an.
Notfall
Bei Atemnot, Kreislaufproblemen, einem Stich in Mund oder Rachen oder anderen bedrohlichen Zeichen alarmieren Sie die 144. Bei Fragen zu einer möglichen Vergiftung, auch nach vielen Stichen oder nach Kontakt mit einem Insektizid, berät der Vergiftungsnotruf von Tox Info Suisse unter 145. Ob eine Reaktion allergisch ist, beurteilt eine Ärztin oder ein Arzt.
Tox Info Suisse beschreibt eine eigentliche Vergiftung durch Stiche als selten; sie tritt erst bei sehr vielen Stichen auf, typischerweise wenn jemand ein Nest stört. Genau das ist der Grund, weshalb ein Nest an einer stark begangenen Stelle im Haus nicht zum Experimentierfeld werden soll.
Wer entscheidet, wer bezahlt
Die rechtliche Grundlage ist überschaubar, und sie lässt sich für die drei häufigsten Wohnformen getrennt darstellen. Was folgt, ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung; im Streitfall gibt bei Mietverhältnissen die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Auskunft.
In der Mietwohnung. Das Obligationenrecht verteilt die Rollen so:
- Die Vermieterseite erhält die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand (Art. 256 Abs. 1 OR). Ein Storen, der wegen eines Nests nicht benutzt werden kann, oder ein Hauseingang, an dem ständig Wespen fliegen, berührt diese Pflicht.
- Die Mieterschaft meldet Mängel, die sie nicht selbst beseitigen muss (Art. 257g Abs. 1 OR). Wer nicht meldet, haftet nach Absatz 2 für den Schaden, der daraus entsteht. Die Meldung ist also nicht Höflichkeit, sondern Pflicht.
- Kleine Mängel, die sich durch gewöhnliche Reinigung oder Ausbesserung beheben lassen, trägt die Mieterschaft nach Ortsgebrauch selbst (Art. 259 OR). Ein aktives Wespenvolk in einem Storenkasten gehört nach unserer Einschätzung kaum in diese Kategorie; im Zweifel klären Sie es mit der Verwaltung, bevor jemand einen Auftrag erteilt.
- Die Mieterschaft duldet die nötigen Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln (Art. 257h Abs. 1 OR), also auch den Zugang der Fachperson zum Storenkasten; die Vermieterseite zeigt die Arbeiten rechtzeitig an.
Praktisch heisst das: Die Mieterin oder der Mieter meldet, die Verwaltung entscheidet und erteilt den Auftrag, und die Rechnung geht an die Auftraggeberin. Wer als Mieter ohne Absprache selbst eine Fachperson bestellt, riskiert, auf der Rechnung sitzen zu bleiben.
Im Stockwerkeigentum. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen Sonderrecht und gemeinschaftlichen Teilen:
- Bauteile, die die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen oder für seinen Bestand von Bedeutung sind, können nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Fassade, Dach und Dachuntersicht sind damit in aller Regel gemeinschaftlich.
- Die Kosten für Unterhalt und Reparaturen der gemeinschaftlichen Teile tragen die Stockwerkeigentümer nach ihren Wertquoten (Art. 712h ZGB).
- Der Verwalter vollzieht die gemeinschaftliche Verwaltung und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen (Art. 712s Abs. 1 ZGB). Ein Nest an Stufe 4 ist ein typischer Fall für diese Befugnis.
- Jeder Stockwerkeigentümer unterhält seine eigenen Räume so, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand erforderlich ist (Art. 712a Abs. 3 ZGB). Ob ein Storenkasten zum Sonderrecht oder zu den gemeinschaftlichen Teilen gehört, steht im Begründungsakt oder im Reglement; fehlt eine Regel, vermutet das Gesetz Sonderrecht für die übrigen Bestandteile (Art. 712b Abs. 3 ZGB).
Ist eine Wohnung im Stockwerkeigentum vermietet, kommen beide Ebenen zusammen: Die Mieterschaft meldet der vermietenden Stockwerkeigentümerin, und diese meldet der Verwaltung der Gemeinschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Teil betroffen ist.
Im Einfamilienhaus und im vermieteten Haus. Im selbst bewohnten Einfamilienhaus entscheidet und bezahlt die Eigentümerschaft. Ist das ganze Haus vermietet, gilt das Mietrecht wie oben, und die Eigentümerschaft übernimmt die Rolle der Verwaltung, sofern sie keine beauftragt hat.
Was ein Nest typischerweise kostet. Feste Preise nennen wir hier bewusst nicht. Was den Betrag bestimmt, lässt sich aber benennen: die Höhe und Zugänglichkeit des Nests, ob Leiter, Hebebühne oder Gerüst nötig sind, Art und Grösse des Volkes, ob eine Umsiedlung möglich ist, ob ein Bauteil geöffnet und wieder verschlossen werden muss, und ob mehrere Nester an derselben Liegenschaft in einem Gang behandelt werden können. Eine kostenlose Offerte, schriftlich und vor jedem Eingriff, ist der richtige Ausgangspunkt für die Verwaltung, die den Auftrag gegenüber der Eigentümerschaft vertreten muss.
Die Rollen auf einen Blick
| Rolle | Meldet oder entscheidet | Dokumentiert | Tut nicht von sich aus |
|---|---|---|---|
| Mieterin, Mieter | meldet das Nest der Verwaltung, hält Fenster und Storen auf der Nestseite geschlossen | Ort, Fotos aus Distanz, Datum, betroffene Räume | Nest besprühen, Einflug verschliessen, ohne Absprache eine Fachperson bestellen |
| Abwart, Hauswartung | sperrt Zonen ab, informiert die Verwaltung, begleitet die Fachperson | Kontrollgänge, Lage weiterer Nester, Zugänge | auf die Leiter steigen, Insektizid einsetzen, Bauteile öffnen |
| Verwaltung | stuft das Risiko ein, holt die Offerte ein, erteilt den Auftrag, informiert das Haus | Meldung, Offerte, Auftrag, Rapport der Fachperson, Aushang | Arbeiten am Sonderrecht einer Stockwerkeinheit ohne Absprache ausführen lassen |
| Eigentümerin, Eigentümer | genehmigt Ausgaben über dem Rahmen der Verwaltung, entscheidet über bauliche Vorbeugung | Rechnung, bauliche Massnahmen | Mieterschaft die Kosten eines Mangels überwälzen, der nicht unter Art. 259 OR fällt |
| Stockwerkeigentümergemeinschaft | beschliesst über Vorbeugung an gemeinschaftlichen Teilen, Verwalter handelt bei Dringlichkeit | Protokoll, Kostenverteilung nach Wertquoten | Arbeiten an gemeinschaftlichen Teilen durch einzelne Eigentümer zulassen |
| Fachperson | beurteilt Art, Ort und Methode, siedelt um oder behandelt, gibt den Bereich frei | Rapport mit Art, Ort, Methode und eingesetztem Produkt | bei Honigbienen bekämpfen, bei Verdacht auf Asiatische Hornisse ohne Meldung handeln |
Sonderfälle, die die Zuständigkeit verschieben
Ein Bienenschwarm hängt an der Fassade. Eine Traube aus Tausenden Bienen an einem Balkongeländer oder einem Fallrohr ist kein Fall für die Schädlingsbekämpfung. Nach Artikel 700 ZGB muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem Berechtigten erlauben, einen Bienenschwarm aufzusuchen und wegzuschaffen; nach Artikel 719 Absatz 3 ZGB wird der Schwarm auf fremdem Boden nicht herrenlos. BienenSchweiz rät, zuerst eine Imkerin oder einen Imker aus der Nähe anzurufen, dann den regionalen Imkerverein und, wenn niemand erreichbar ist, die Feuerwehr. Für die Verwaltung heisst das: Zugang zum Balkon oder zum Dach ermöglichen und den Bereich bis zum Einfangen freihalten. Zieht ein Schwarm in einen Hohlraum der Fassade ein, braucht es die Imkerin und oft eine Handwerkerin, die den Hohlraum danach wieder verschliesst.
Verdacht auf Asiatische Hornisse. Die Asiatische Hornisse ist eine invasive gebietsfremde Art. Die Bekämpfungsstrategie legen nach Angaben von Agroscope die Kantone fest. Für die Liegenschaft heisst das: Fotos oder ein Video aus Distanz machen, auf der nationalen Meldeplattform asiatischehornisse.ch melden und das Nest nicht anrühren. Tox Info Suisse rät, ein solches Nest keinesfalls selbst zu entfernen, sondern die kantonale Fachstelle zu informieren und eine Fachperson beizuziehen. Im Aargau etwa werden gefundene Nester im Auftrag des Kantons durch professionelle Schädlingsbekämpfer entfernt, soweit das möglich ist. Primärnester entstehen im Frühling auch an Gebäuden, zum Beispiel unter Dächern oder in Garagen, die grossen Sekundärnester sitzen im Sommer meist hoch in Bäumen und selten an Häusern. Ein Baum im Hof mit regem Flugbetrieb in der Krone ist deshalb ein Grund, genau hinzusehen.
Hornissen in der Fassade. Die Europäische Hornisse ist auf Bundesebene nicht geschützt: Die Liste der geschützten Tiere in Anhang 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung nennt bei den Hautflüglern nur Waldameisen. Die Kantone können nach Artikel 20 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes eigene Schutzbestimmungen erlassen. Hornissen sind laut BAFU friedfertig und nicht an menschlichem Essen interessiert. Für die Verwaltung bedeutet das: Ein Hornissennest an einer wenig genutzten Fassadenstelle lässt sich oft bis zum Saisonende tolerieren; stört es, wird eine Umsiedlung geprüft, bevor eine Bekämpfung in Frage kommt, und bei Unsicherheit über kantonale Regeln fragt die Fachperson bei der kantonalen Naturschutzfachstelle nach.
Hummeln und Wildbienen im Gebäude. Hummeln nisten gerne in der Dämmung hinter einer Verkleidung oder in einem alten Vogelkasten am Haus, Wildbienen in Mörtelfugen und Ritzen. Laut BAFU sind 45 Prozent der einheimischen Wildbienen gefährdet. Bekämpft wird hier nicht. Wenn ein Hummelvolk direkt an einem Eingang sitzt, ist eine Umsiedlung durch eine Fachperson die Lösung; Fugen und Dämmung werden danach ausserhalb der Flugzeit saniert.
Die Meldung an die Verwaltung
Eine gute Meldung spart einen Besichtigungstermin und hilft der Verwaltung, die richtige Fachperson mit der richtigen Ausrüstung zu schicken. Sie sollte enthalten:
- Ort: Hausnummer, Stockwerk, Wohnung, Fassadenseite, Bauteil (Storenkasten links im Wohnzimmer, Dachuntersicht über dem Eingang Nord, Rasen beim Sandkasten).
- Beobachtung: sichtbares Nest oder nur Flugbetrieb, ungefähre Zahl der Tiere pro Minute am Einflug, seit wann.
- Fotos: aus mindestens drei bis vier Metern Abstand, mit Zoom; ein Foto des Tieres, wenn möglich, sonst des Einflugs.
- Betroffene: wer die Zone nutzt, ob Kinder, eine Kita oder eine Person mit bekannter Allergie betroffen sind (ohne Diagnose).
- Was schon getan wurde: Fenster geschlossen, Bereich gemieden, nichts gesprüht.
- Erreichbarkeit: Telefonnummer und Zeiten, zu denen die Fachperson Zugang zur Wohnung erhält.
Beispiel für eine kurze Meldung
«Guten Tag, im Storenkasten unseres Wohnzimmers (3. Stock links, Fassade Süd) fliegen seit etwa einer Woche Wespen ein und aus, ungefähr zehn Tiere pro Minute. Beim Hochziehen des Storens sind zwei Tiere in die Wohnung gelangt. Wir halten das Fenster geschlossen und haben nichts unternommen. Fotos aus Distanz im Anhang. Im Haushalt lebt ein Kleinkind. Zugang zur Wohnung ist werktags ab 17 Uhr möglich.»
Wer selbst einen Überblick über die Art haben möchte, findet die wichtigsten Merkmale auf unserer Seite zu Wespen und Hornissen; die Verwaltung kann ihr Anliegen auch direkt über Situation schildern aufgeben.
Insektenspray im Treppenhaus: warum Selbsthilfe heikel ist
In Mehrfamilienhäusern ist eine Spraydose schnell gekauft und schnell eingesetzt, oft mit guter Absicht. Das BAFU rät aber ausdrücklich davon ab, das Nest anzusprühen, auch nicht mit Wasser. Dazu kommen Gründe, die im Mehrfamilienhaus besonders wiegen:
- Ein gestörtes Volk reagiert gemeinsam, und die Tiere fliegen dann nicht nur die Person an, die gesprüht hat, sondern alle, die vorbeigehen.
- Ein verstopfter Einflug verlagert das Problem. Die Tiere suchen einen anderen Ausgang, im Storenkasten oft nach innen.
- Biozide im Treppenhaus erreichen Menschen, die nichts davon wissen: Kinder, Schwangere, Haustiere. Das BAFU hält fest, dass eine unsachgemässe Anwendung von Bioziden zu Vergiftungen von Menschen, Haus- und Wildtieren führen kann, und verlangt bei privatem Einsatz die Einhaltung der Gebrauchsanweisung.
- Der Auftrag liegt nicht bei der einzelnen Partei. Wer am Bauteil eines anderen hantiert, haftet für Schäden.
Für die Bekämpfung empfiehlt das BAFU, vor allem bei grossen Völkern, eine Fachperson mit eidgenössischer Fachbewilligung für die berufliche Verwendung von Biozidprodukten. Sie setzt in der Schweiz zugelassene Produkte ein, nach Gebrauchsanweisung angewendet, und dokumentiert, was wo eingesetzt wurde. Hat jemand im Haus Spray eingeatmet, verschluckt oder in die Augen bekommen, ist der Vergiftungsnotruf 145 die richtige Nummer; Tox Info Suisse bittet dabei um Angaben zu Alter und Gewicht der Person, zum Produkt, zum Aufnahmeweg, zur Menge und zum Zeitpunkt. Bei Bewusstlosigkeit oder Atemstillstand gilt die 144.
Der Jahresplan für Verwaltung und Abwart
Das BAFU beschreibt, dass Wespenköniginnen nach der Überwinterung ab Anfang Mai an einem geschützten Ort mit dem Nestbau beginnen und dass ein Volk nur eine Saison lebt. Daraus ergibt sich ein Jahresplan, der in jede Liegenschaftsbetreuung passt.
| Zeitraum | Was zu tun ist | Wer |
|---|---|---|
| März und April | Storenkästen, Dachuntersichten, Lüftungsgitter und Fassadenöffnungen auf Spalten prüfen; Liste der Risikostellen nachführen | Abwart, Verwaltung |
| Mai und Juni | bei Kontrollgängen auf kleine Nester und regelmässigen Anflug achten, die Bewohner per Aushang um Meldungen bitten | Abwart, Bewohnerschaft |
| Juli bis September | Meldungen nach Risikoraster einstufen, bei Stufe 3 und 4 Fachperson beauftragen, Containerplatz sauber und Deckel geschlossen halten | Verwaltung, Abwart |
| Oktober und November | Nester an wenig genutzten Stellen auslaufen lassen, Lage für das nächste Jahr festhalten | Verwaltung |
| Dezember bis Februar | verlassene Nester nur wo nötig entfernen, Öffnungen verschliessen oder mit Gittern abdecken, bauliche Massnahmen budgetieren | Eigentümerschaft, Gemeinschaft, Handwerker |
Das BAFU empfiehlt ausdrücklich, kleine Öffnungen bei Dachuntersichten, in Storenkästen und in der Fassade zu verschliessen oder mit Gittern abzudecken. Für die Liegenschaft ist das die wirksamste Vorbeugung, weil sie an den Orten ansetzt, die eine Königin im Frühling sucht. Welche weiteren Arten im Jahreslauf im Haus auftauchen, zeigt unser Schädlingskalender.
Ein Aushang für das Treppenhaus
Ein Aushang wirkt, wenn er kurz ist und sagt, was die Bewohner tun und lassen sollen. Ein Vorschlag, den die Verwaltung anpassen kann:
Wespennest an der Liegenschaft
An der Fassade Süd, im Bereich der Storenkästen im 2. und 3. Stock, ist ein Wespennest aktiv. Eine Fachperson ist beauftragt. Bitte halten Sie die Fenster auf dieser Seite geschlossen, bewegen Sie die Storen nicht und sprühen Sie nichts. Personen, die wegen einer möglichen Reaktion auf Stiche besonders vorsichtig sein müssen, melden sich bitte bei der Verwaltung. Im Notfall: 144. Bei Fragen zu einer Vergiftung: Tox Info Suisse, 145.
Nach dem Eingriff gehört ein zweiter, kurzer Aushang dazu: Wann ist der Bereich wieder frei, was wurde gemacht, wen kontaktiert man, falls erneut Tiere auftauchen. Einzelne Sammlerinnen kehren noch eine Weile zur Neststelle zurück; die Fachperson sagt, wann die Zone wieder normal genutzt werden kann.
Anfragen nehmen wir entgegen: 7 Tage, 7 bis 21.30 Uhr, auch am Sonntag. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich, in der ganzen Schweiz; wir übernehmen Ihre Anfrage.
Quellen
- Bundesamt für Umwelt BAFU: «Wespen», veröffentlicht am 28. April 2021, https://www.bafu.admin.ch/de/wespen (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Kriterien zur Beurteilung eines Nests am Haus, Sicherheitsabstand drei bis vier Meter, Dunkelhöhlennister in Rollladen- und Storenkästen und Mausbauten, Volksgrössen, Feldwespe, Verhalten der Hornisse, Rohr über einem Erdnest, Nest nicht ansprühen, Biozide und Gebrauchsanweisung, Fachperson mit Fachbewilligung, Nestbau ab Anfang Mai, Öffnungen verschliessen oder mit Gittern abdecken.
- Obligationenrecht (OR), SR 220, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (amtliches PDF von fedlex geprüft am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 256 Abs. 1, Art. 257g, Art. 257h Abs. 1, Art. 259.
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Stand am 1. Juli 2026, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de (amtliches PDF von fedlex geprüft am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Art. 700, Art. 712a Abs. 3, Art. 712b Abs. 2 und 3, Art. 712h, Art. 712s Abs. 1, Art. 719 Abs. 3.
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV), SR 451.1, Stand am 1. August 2025, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/249_249_249/de, und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), SR 451, Stand am 1. August 2025, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/1637_1694_1679/de (amtliche PDF von fedlex geprüft am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Anhang 3 NHV (bei den Hautflüglern nur Waldameisen), Art. 20 Abs. 2 NHG (kantonale Schutzbestimmungen).
- Tox Info Suisse: «Bienen, Wespen, Hornissen: harmlose Stiche oder echte Gefahr?», https://www.toxinfo.ch/bienen_wespen_hornissen, und «Notruf 145», https://www.toxinfo.ch/notruf-145 (beide abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: normale Lokalreaktion, Notfallset, Notruf 144, Vergiftung durch viele Stiche, Nest der Asiatischen Hornisse nicht selbst entfernen, Angaben beim Anruf an 145.
- Agroscope: «Asiatische Hornisse», https://www.agroscope.admin.ch/de/asiatische-hornisse (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Bekämpfungsstrategie durch die Kantone, Meldung über asiatischehornisse.ch.
- Kanton Aargau: «Asiatische Hornisse», https://www.ag.ch/de/themen/umwelt-natur/neobiota/invasive-tierarten-(neozoen)/asiatische-hornisse (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Primärnester an Dächern und in Garagen, Sekundärnester in Baumkronen und selten an Gebäuden, Entfernung im Auftrag des Kantons.
- Meldeplattform Asiatische Hornisse, https://www.asiatischehornisse.ch/ (abgerufen am 24. Oktober 2026).
- Bundesamt für Umwelt BAFU: «Wildbienen: Das BAFU publiziert die neue Rote Liste», Medienmitteilung vom 17. Mai 2024, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101058.html (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: 45 Prozent der einheimischen Wildbienen gefährdet.
- BienenSchweiz: «Bienenschwarm entdeckt! Was tun?», https://bienen.ch/bienenschwarm-entdeckt-was-tun/ (abgerufen am 24. Oktober 2026). Verwendet für: Reihenfolge Imker, Imkerverein, Feuerwehr.
Häufige Fragen
Ich bin Mieterin. Darf ich selbst eine Fachperson bestellen?
Sie dürfen, aber Sie riskieren, die Rechnung selbst zu tragen. Nach Artikel 257g OR melden Sie den Mangel der Vermieterseite, die ihn nach Artikel 256 OR beheben lässt. Melden Sie deshalb zuerst der Verwaltung, schriftlich und mit Fotos, und warten Sie deren Auftrag ab; liegt eine Stufe-4-Lage vor und erreichen Sie niemanden, halten Sie fest, wann Sie es versucht haben.
Wer bezahlt im Stockwerkeigentum ein Nest in der Dachuntersicht?
Die Dachuntersicht gehört in aller Regel zu den gemeinschaftlichen Teilen, weil sie die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmt (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Die Kosten verteilen sich nach Wertquoten (Art. 712h ZGB). Bei einer dringlichen Lage handelt der Verwalter nach Artikel 712s ZGB von sich aus.
Muss die Verwaltung handeln, wenn nur eine Partei sich gestört fühlt?
Es kommt auf die Lage an, nicht auf die Zahl der Beschwerden. Ein Nest im Storenkasten einer einzigen Wohnung kann die Gebrauchstauglichkeit dieser Wohnung beeinträchtigen. Ein Nest an einer abgelegenen Hecke dagegen kann nach BAFU bis zur Auflösung des Volkes stehen bleiben.
Ein Kind im Haus ist gestochen worden. Was tun?
Bei Atemnot, Kreislaufproblemen, einem Stich in Mund oder Rachen oder anderen bedrohlichen Zeichen die 144 alarmieren. Bei Fragen zu einer möglichen Vergiftung berät Tox Info Suisse unter 145. Ob es sich um eine allergische Reaktion handelt, beurteilt eine Ärztin oder ein Arzt. Danach den Ort des Stichs der Verwaltung melden.
Darf der Abwart das Nest entfernen?
Davon raten wir ab. Das BAFU empfiehlt für die Bekämpfung, vor allem bei grossen Völkern, eine Fachperson mit eidgenössischer Fachbewilligung. Der Abwart sperrt ab, informiert und begleitet die Fachperson; das ist seine wichtige Rolle.
Was gilt bei einem Bienenschwarm auf dem Balkon?
Er gehört einer Imkerin oder einem Imker und wird eingefangen, nicht bekämpft. Die Eigentümerschaft muss den Zugang nach Artikel 700 ZGB gestatten. Rufen Sie eine Imkerin aus der Nähe, den regionalen Imkerverein oder, wenn niemand erreichbar ist, die Feuerwehr.
Kann man ein Nest an der Liegenschaft im nächsten Jahr verhindern?
Ganz verhindern nicht, aber deutlich seltener machen. Das BAFU empfiehlt, kleine Öffnungen bei Dachuntersichten, in Storenkästen und in der Fassade zu verschliessen oder mit Gittern abzudecken. Der beste Zeitpunkt ist der Winter, wenn die Völker abgestorben sind.
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